Der BGH[49] bekräftigt nochmals, dass nach § 18 Abs. 1 VersAusglG das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Insbesondere wenn durch einen solchen Ausschluss eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes vorliegt, ist der Ausgleich entgegen der Sollvorschrift durchzuführen. Dies ist der Fall, wenn weder fehlendes wirtschaftliches Interesse der Eheleute noch Belange der Verwaltungseffizienz beim Versorgungsträger gegeben sind. Der Vorrang des Halbteilungsgrundsatzes kann allerdings in den Fällen zurücktreten, in denen der Wertunterschied zwischen den gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist.[50]
Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere eigenständige Anrechte, ist im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, die jedenfalls bei Vortrag weiterer Begleitumstände den Ausgleich trotz nomineller Geringfügigkeit rechtfertigt.[51]
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