Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt nach Auffassung des BGH darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist.[44] Informiert daher die ausgleichsberechtigte Person das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der Frist darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nunmehr anderweitig ausgeübt habe, muss konsequenterweise das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers nachzuweisen.[45] Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht bzgl. der Zielversorgung gegenüber dem Familiengericht nach § 15 VersAusglG kann nicht mehr geändert werden.[46] Die Ausübung dieses Wahlrechts i.S.d. § 222 Abs. 1, Abs. 2 FamFG stellt eine Willenserklärung i.S.d. § 130 Abs. 1, Abs. 3 BGB dar, die bindend ist und nicht frei widerrufen werden kann. Eine Änderung der Zielversorgung ist damit auch nicht im Beschwerdeverfahren möglich. Nur für den Fall, dass der Berechtigte erstinstanzlich keinerlei Zielversorgung gewählt hat und das Anrecht über die Deutsche Rentenversicherung bzw. die Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen wurde, besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch die Möglichkeit, eine Zielversorgung zu wählen.

Nach Auffassung des OLG München[47] stellt das bei einem Arbeitgeber bestehende Zeitwertkonto keine angemessene Zielversorgung i.S.d. § 15 Abs. 2 VersAusglG dar. Es dient nicht der Absicherung gegen die Risiken des Alters und der Invalidität i.S.d. § 2 Abs. 1 VersAusglG. Darüber hinaus erfolgt die Auszahlung nicht in Form einer Altersrente. Es dient vielmehr der Thesaurierung von Teilen des Arbeitsentgelts.

[44] BGH FamRZ 2018, 429.
[45] BGH FamRZ 2018, 429.
[46] OLG Frankfurt FamRZ 2018, 501.

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