BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 84/17

1. Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besserzustellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (Fortführung von Senatsbeschl. v. 8.10.2014 – XII ZB 318/11, FamRZ 2014, 1978 [m. Anm. Bergschneider], und v. 27.2.2013 – XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770 [m. Beitrag Hoppenz, S. 758]).

2. Zur Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen.

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