BVerfG, Urt. v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16

a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.

b) Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

c) Aus Art. 104 Abs. S. 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

d) Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 99/18

a) Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.

b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschl. v. 15.3.2017 – XII ZB 563/16, FamRZ 2017, 996).

BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 489/17

a) Nach § 319 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.

b) Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959 [m. Anm. Seifert]).

BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 39/18

a) Entscheidet das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss über Beschwerde gegen die Ablehnung eines beantragten Betreuerwechsels und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts statthaft (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.6.2016 – XII ZB 501/15, juris; Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 15.9.2010 – XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 und v. 25.3.2015 – XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178).

b) Erklärt der Betroffene, dass er die gesamte Betreuung nicht wünscht, so widerspricht auch die isolierte Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts seinem erklärten Willen. Der Beschluss über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist in dem Fall zuzustellen (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG), um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen (Fortführung des Senatsbeschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).

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