Kommt es zwischen in Deutschland lebenden Ehegatten im Zusammenhang mit der Ehescheidung zum Streit über das Brautgabe-Versprechen, so ist die Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts heute vielfach schon deshalb gegeben, weil das Verfahren keinerlei Auslandsbezug aufweist. Denn die Ehepartner, die sich jetzt scheiden lassen und um die Brautgabe streiten, sind die Kinder – oder auch schon Enkel – der einst nach Deutschland gekommenen ersten Generation von Migranten aus islamischen Ländern. Sie sind in Deutschland geboren, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, haben vor einem deutschen Standesbeamten geheiratet und dann gemeinsam weiterhin in Deutschland gelebt. Dass sie im Rahmen der islamisch-religiösen Trauungszeremonie oder der familiären Hochzeitsfeierlichkeiten die Leistung einer Brautgabe vereinbart haben, ist der kulturellen Tradition ihrer Herkunftsfamilien geschuldet – ein Bezug zu einer ausländischen Rechtsordnung wird dadurch nicht hergestellt.

Aber auch in Fällen, in denen der Streit um die Brautgabe Auslandsbezug aufweist – etwa wegen der Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder weil diese die Ehe (noch) in ihrem Heimatland geschlossen hatten –, ist er, wenn die Ehegatten in Deutschland leben und diesen Streit im Zusammenhang mit der Ehescheidung ausfechten, von deutschen Familiengerichten zu entscheiden.

Für die Ehescheidung als solche ergibt sich in diesen Fällen die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts aus der Brüssel IIa-Verordnung.[8] Nach dieser sind für Scheidungen die Gerichte des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten ihren gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt haben (Art. 3 Abs. 1a Brüssel IIa-VO). Bezüglich der Zuständigkeit für Scheidungsfolgesachen und sonstige ehevermögensrechtliche Streitigkeiten verweist die Brüssel IIa-Verordnung auf das nationale Recht (Art. 14 Brüssel IIa-VO). In Deutschland ergibt sich die Entscheidungszuständigkeit für den Brautgabe-Konflikt mithin aus dem FamFG.

Vertreten wird hier, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Brautgabe-Streit aus einer extensiven Auslegung des § 98 Abs. 2 FamFG herzuleiten.[9] Das überzeugt insofern nicht, als sich die hier vorgesehene Erstreckung der internationalen Zuständigkeit für die Scheidung[10] auf die im Verbund stehenden Folgesachen nicht auf Brautgabe-Sachen ausdehnen lässt. Diese nämlich können auch unabhängig vom Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden, betreffen also keine Scheidungsfolge, geschweige denn eine im Verbund stehende.[11]

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Brautgabe-Streit ergibt sich allerdings daraus, dass der Streit um den – aus der Ehe herrührenden – Anspruch auf die Brautgabe eine sonstige Familiensache ist (§ 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), für die bei Anhängigkeit einer Ehesache örtlich das Gericht zuständig ist, bei dem diese anhängig ist (§ 267 FamFG). Dass dieses Gericht dann auch international zuständig ist, folgt aus der Doppelfunktionalität, die die örtliche Zuständigkeitsbestimmung entfaltet, wenn die internationale Zuständigkeit nicht speziell bestimmt ist (§ 105 FamFG).[12] Wird der Anspruch auf die Brautgabe also im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht, ist das örtlich zuständige deutsche (Scheidungs-)Gericht auch international zuständig.

Hieran wird die ab 29.1.2019 geltende – den nationalen Regelungen des FamFG vorgehende (vgl. § 97 FamFG) – Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) nichts ändern.[13] Nach dieser nämlich gibt die internationale Scheidungszuständigkeit zugleich die internationale Zuständigkeit für Fragen des ehelichen Güterstandes vor (Art. 5 Abs. 1 EuGüVO). Da nun die Verordnung zum ehelichen Güterstand sämtliche Vermögensbeziehungen zählt, die zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe bestehen (Art. 3 Abs. 1a EuGüVO), sind für den Rechtsstreit über die Brautgabe international die Gerichte des Staates zuständig, dem das Scheidungsgericht angehört.

[8] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl EU 2003 Nr. L 338/1.
[9] Johannsen/Henrich/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 98 Rn 27; Althammer, NZFam 2016, 1022.
[10] Ob sich diese Zuständigkeit aus dem deutschen IPR oder der Brüssel IIa-VO ergibt, spielt nach allgemeiner Meinung keine Rolle.
[11] Staudinger/Spellenberg, 2016, § 98 Rn 312; MüKo-FamFG/Rauscher, 2. Aufl. 2013, § 98 Rn 102.
[12] Prütting/Helms/Hau, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 105 Rn 20.
[13] Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands, ABl EU 2016 Nr. L 183 S. 1.

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