Bei Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind, handelt es sich im Wesentlichen um Werbungskosten. Bei Einkünften aus abhängiger Arbeit werden die Werbungskosten auch berufsbedingte oder ausbildungsbedingte Aufwendungen genannt. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Der Umstand, dass bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht die gleiche Bewertung zur Folge. Für die steuerliche Anerkennung reicht es regelmäßig aus, dass die Aufwendungen durch die Berufsausübung veranlasst sind. Im Unterhaltsrecht sind solche Kosten nur abzugsfähig, wenn sie für die Berufsausübung erforderlich sind.[7]

Zu den berufsbedingten Aufwendungen gehören insbesondere Fahrtkosten vom Wohnort zum Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbänden, Fortbildungskosten, Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

Nach der Rechtsprechung des BGH[8] sind aus Vereinfachungsgründen Pauschalen in Höhe von üblicherweise 5 % des Nettoeinkommens zulässig. Soweit ein Oberlandesgericht eine Pauschale zulässt, ist dies in Nr. 10.2 erwähnt. Neben der Pauschale kann der Unterhaltspflichtige keine Einzelpositionen wie z.B. einen Gewerkschaftsbeitrag oder Reinigungskosten für Kleidung etc. absetzen. Überschreitet er die Pauschale, muss er alle Einzelpositionen konkret darlegen. Nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Hamm, Köln, Rostock, Schleswig und Thüringen sind berufsbedingte Aufwendungen allerdings generell nur bei konkretem Nachweis abzugsfähig.[9]

Nur sofern ein Mangelfall vorliegt und der Mindestunterhalt nicht gewährleistet werden kann, verlangt die Rechtsprechung, dass die berufsbedingten Aufwendungen ganz konkret vorgetragen werden.[10] Wenn der Mindestunterhalt nicht gesichert ist, hat sich der Unterhaltspflichtige auf das Allernotwendigste zu beschränken. Bei jeder Abzugsposition muss genau geprüft werden, ob sie unbedingt notwendig ist und ob sie eine im Verhältnis zum Einkommen vertretbare Größe hat.[11]

Der Abzug von Fahrtkosten gemäß den Unterhaltsleitlinien Nr. 10.2.2 umfasst sämtliche mit der Haltung (Steuer, Versicherung), dem Betrieb (Benzin, Reifen, Öl, Wartung, Reparaturkosten) verbundenen Kosten, auch die mit der Abnutzung (AfA) und der Anschaffung anfallenden Kosten. Dies gilt auch für die bei der Anschaffung des Fahrzeuges eingegangenen Schulden.[12] Ein eventueller Finanzierungsaufwand für den Pkw kann selbst dann nicht zusätzlich geltend gemacht werden, wenn der Kredit von den Eheleuten gemeinsam aufgenommen wurde.[13]

Bei sehr hohen Fahrtkosten wird eine eventuell gewährte Pauschale in der Regel überschritten. Wenn Fahrtkosten mit dem Pkw das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in unverhältnismäßiger Höhe aufzehren (ein Drittel), ist zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn es um den Mindestunterhalt bei einem minderjährigen Kind geht.[14] Unverhältnismäßig hohe Fahrtkosten auf Seiten des Unterhaltspflichtigen nach einem Umzug zu einer neuen Lebensgefährtin sind bei einer Gefährdung des Mindestunterhaltes nicht zu billigen.[15]

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist der Gewinn durch Bilanzierung nach § 2 Abs. 2 N. 1 EStG oder durch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Dabei sind sämtliche anfallenden Ausgaben bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass daneben keine zusätzlichen berufsbedingten Ausgaben aufseiten des Unterhaltspflichtigen anfallen.

Auch bei Renten und Pensionen gibt es keine berufsbedingten Aufwendungen, die abzuziehen wären.[16]

[8] BGH FamRZ 2014,15 136.
[9] Vgl. die jeweiligen Leitlinien zu Ziffer 10.2.1.
[10] Vgl. Süddeutsche Leitlinien Nr. 10.2.1.
[11] OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 2016 zum Gewerkschaftsbeitrag.
[13] OLG Hamm FamRZ 2000, 1367.
[14] FamRZ 2002, 536.
[16] BGH FamRZ 1982, 579.

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