Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Absetzbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen im Mangelfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind Gewerkschaftsbeiträge im Mangelfall nicht absetzbar

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 256 F 2300/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Kläger wird das Urteil des AG Düsseldorf vom 7.9.2004 - unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des AG Düsseldorf vom 8.8.1996 - Az. 256 F 1389/96 - wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

  • für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 an jeden Beklagten monatlich 87,87 EUR, insgesamt damit 1.054,38 EUR abzgl. in diesem Zeitraum gezahlter 926 EUR;
  • für den Zeitraum Januar bis September 2003 monatlich 84,28 EUR an jeden Beklagten, insgesamt damit 1.517,04 EUR abzgl. in diesem Zeitraum gezahlter 1.356 EUR;
  • ab Oktober 2003 monatlich 91,19 EUR an die Beklagte zu 1) und 77,37 EUR an den Beklagten zu 2) abzgl. für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 für beide Beklagte gezahlte 150 EUR monatlich.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 95 % und den Beklagten zu jeweils 2,5 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des AG Düsseldorf.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er rügt, das AG habe auf seiner Seite ein zu hohes Nettoeinkommen zugrunde gelegt, da jedenfalls von seinem ermittelten Nettoeinkommen die berufsbedingten Aufwendungen abzusetzen seien, die das AG selbst mit 62,10 EUR ermittelt habe und die höher lägen als der 5 %ige Werbungskostenpauschalbetrag. Zudem sei der von ihm gezahlte Mitgliedsbeitrag für die IG Metall i.H.v. 15,77 EUR monatlich zu berücksichtigen.

Weiter sei durch das AG übersehen worden, dass er monatlichen Kindesunterhalt gezahlt habe wie im Schriftsatz vom 10.1.2005, Bl. 277 d.A. dargelegt. Damit belaufe sich der Rückstand für den Zeitraum Juli 2002 bis Januar 2004 lediglich auf 91,58 EUR + 4,24 EUR für Januar 2004.

Da er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ab Januar 2004 nur noch über Arbeitslosengeld i.H.v. 728,34 EUR verfüge, sei er ab November 2004 nicht mehr leistungsfähig - für die Zeit davor sei insoweit die erhaltene Abfindung seitens seines früheren Arbeitgebers von 1.500 EUR seinem Einkommen hinzuzurechnen. Trotz intensiver Bemühungen habe er eine neue Arbeitsstelle nicht finden können, zumal er gesundheitlich angeschlagen und seine eingeschränkte Erwerbsunfähigkeit durch das Versorgungsamt anerkannt worden sei. Seitens der Agentur für Arbeit habe man ihm mitgeteilt, dass eine realistische Chance, eine Stelle zu finden, aufgrund dieses Umstandes und seines Alters für ihn nicht bestehe. Zudem habe er kein Geld für Bewerbungen. Aufgrund der seit Januar 2005 geltenden Hartz-IV-Regelung gehe er davon aus, das er nunmehr nur noch einen Betrag von 600 EUR monatlich erhalten werde.

Der Kläger beantragt, das Urteil des AG Düsseldorf vom 7.9.2004 wie folgt abzuändern:

Das Versäumnisurteil des AG Düsseldorf - Az. 256 F 1389/96 - vom 8.8.1996 wird dahin gehend abgeändert, dass er verpflichtet ist, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

  • für die Monate Juli bis Dezember 2002 je Beklagten monatlich 80,71 EUR abzgl. am 11.7.2002 gezahlter 150 EUR, am 6.8.2002 gezahlter 156 EUR, am 9.9.2002 gezahlter 154 EUR, am 9.10.2002 gezahlter 154 EUR, am 5.11.2002 gezahlter 156 EUR und am 10.12.2002 gezahlter 156 EUR;
  • für die Monate Januar bis September 2002 je Beklagten monatlich 77,12 EUR abzgl. am 6.1.2003 gezahlter 156 EUR, am 5.2.2003 gezahlter 150 EUR, am 5.3.2003 gezahlter 150 EUR, am 7.4.2003 gezahlter 150 EUR, am 7.5.2003 gezahlter 150 EUR, am 4.6.2003 gezahlter 150 EUR, am 7.7.2003 gezahlter 150 EUR, am 5.8.2003 gezahlter 150 EUR und am 3.9.2003 gezahlter 150 EUR;
  • für die Monate Oktober 2003 bis Oktober 2004 monatlich 83 EUR an die Beklagte zu 1) und monatlich 71,24 EUR an den Beklagten zu 2) abzgl. am 7.10.2003 gezahlter 150 EUR, am 4.11.2003 gezahlter 150 EUR, am 5.12.2003 gezahlter 150 EUR und am 6.1.2004 gezahlter 150 EUR;

festzustellen, dass er ab dem 01.11.2004 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Beklagten zu zahlen.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und meinen, das AG habe die Fahrtkosten des Klägers zutreffend nur insoweit berücksichtigt, als diese bei vernünftigem Wirtschaften entstanden wären. Gewerkschaftsbeiträge seien im Hinblick darauf, dass es um Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gehe, nicht in Abzug zu bringen.

Von einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen ab November 2004 sei deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger ausreichende Bewerbungsbemühungen nicht unternommen habe. Ebenso unberücksichtigt b...

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