Mietaufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für eine selbstgenutzte Wohnung gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf. In dem gegenüber Minderjährigen geltenden notwendigen Selbstbehalt i.H.v. 1.080 EUR bei Erwerbstätigen und 880 EUR bei Nichterwerbstätigen[38] sind Wohnkosten mit monatlich 380 EUR enthalten. Wenn die zu zahlende Miete diese Kosten erheblich überschreitet und diese Überschreitung nicht vermeidbar ist, kann der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angehoben werden. Zu prüfen ist aber jeweils, ob der Pflichtige nicht eine billigere Wohnung anmieten kann. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Angemessenheit von Wohnkosten können die Sätze der örtlich zuständigen Sozialleistungsträger sein.[39]

Falls der Unterhaltspflichtige keine Wohnkosten oder geringere Wohnkosten als 380 EUR aufwenden muss, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung des BGH auch bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht eine Reduzierung des Selbstbehalts, weil der Unterhaltspflichtige selbst entscheiden könne, wie er seine Mittel verbrauche.[40] Dieser Rechtsprechung ist nicht zu folgen, denn zur Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder hat ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB anders als beim sonstigen Verwandtenunterhalt und auch beim Ehegattenunterhalt alle Mittel einzusetzen, um diesen Unterhalt sicherstellen zu können. Hierzu gehören nach diesseits vertretener Auffassung auch Ersparnisse gegenüber den im Selbstbehalt angesetzten Kosten.[41]

[38] Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2016, A Nr. 5.
[39] Gerhardt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn 469.
[41] Ebenso Gerhardt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn 469.

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