1. Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren (BGH, Urt. v. 29.6.2016 – IV ZR 387/15). (BGH, Urt. v. 29.6.2016 – IV ZR 474/15)
  2. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen [hier verneint] der Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurt. v. 27.4.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 = FamRZ 1994, 885).

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