1. a) Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurt. v. 20.2.2002 – XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813; v. 9.6.1982 – IVb ZR 704/80 –, FamRZ 1982, 913, und v. 21.4.1982 – IVb ZR 696/80, FamRZ 1982, 792). b) Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist. c) Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c, 850k ZPO keine Anwendung (Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.6.2013 – IX ZB 50/12, NJW 2013, 3312 = FamRZ 2013, 1734 [LS]). (BGH, Beschl. v. 1.7.2015 – XII ZB 240/14)
  2. a) Wer einem minderjährigen Kind gegenüber Unterhalt schuldet und erhebliche Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz aufwendet, ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in die Nähe seiner Arbeitsstelle zu verlegen, um die Fahrtkosten zu vermeiden. b) Für einen Unterhaltsschuldner, der nach weiträumiger Verlegung des Betriebs, in dem er langfristig arbeitet, ein Eigenheim nahe seines bisherigen Wohnortes erworben hat, ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 287 ZPO zu vermuten, dass er ein solches auch in der Nähe seiner Arbeitsstelle hätte erwerben können. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.2.2015 – 13 UF 258/13, BeckRS 2015, 04029 = NZFam 2015, 720 [Hambitzer])

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