Der Surrogationsgedanke beim Wohnvorteil ist generell im Unterhaltsrecht verwendbar, gleich ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt. Es ist jedoch jeweils zu prüfen, ob der Wohnvorteil auf der Basis der erzielbaren Marktmiete oder der ersparten unterhaltsrechtlich angemessenen Miete zu ermitteln ist. Letztere ist wegen Ersparnis sonst notwendiger Mietausgaben stets mindestens anzusetzen, die höhere Marktmiete nur, wenn ein Einkommen dieser Höhe unterhaltsrechtlich vorwerfbar nicht erzielt wird. Bemerkenswert ist indes, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH beim nachehelichen Unterhalt grundsätzlich die Marktmiete für die Berechnung des Wohnwerts heranzuziehen ist, obgleich die unterhaltsrechtlichen Anforderungen nach der Scheidung geringer sind als vorher. Begründet wird dies damit, dass nach dem entgültigen Scheitern der Ehe dem Ehegatten allgemein zuzumuten ist, sein Vermögen, soweit dies während der Ehe unterhaltsrechtlich für Wohnzwecke genutzt wurde, durch Erzielung von Einkünften aufgrund Vermietung oder Verkauf möglichst ertragreich für den Unterhalt einzusetzen.[8] Ein Ehegatte soll nicht auf Kosten des Unterhalts des anderen Ehegatten Vermögen bilden können.[9]

Dennoch ist auch nach der Scheidung die niedrigere unterhaltsrechtlich angemessene Miete maßgeblich, wenn eine Einkommenserzielung in Höhe der Marktmiete nicht zumutbar ist, etwa wenn für das Haus ein Käufer gesucht wird,[10] was bei einer Vermietung erheblich erschwert würde, oder wenn etwa die Aufgabe der zu großen Wohnung aus besonderen Gründen nicht angesonnen werden kann.[11]

[8] BGH FamRZ 2000, 950 (m. Anm. Graba).
[11] BGH FamRZ 2000, 951 (m. Anm. Graba).

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