1. Die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631b BGB), ist unzulässig, solange insbesondere eine Heimerziehung in einer offenen Einrichtung nicht aussichtslos erscheint (BGH, Beschl. v. 18.7.2012 – XII ZB 661/11).
  2. Das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht hat entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen, darf sich aber nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2012 – 9 UF 6/12, BeckRS 2012, 13141, m. Anm. Burschel, FamFR 2012, 357).
  3. § 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation (OLG Hamm, Beschl. v. 19.3.2012 – II-8 UF 43/12, BeckRS 2012, 10098, m. Anm. van Els, FamFR 2012, 308).

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