Der Gesetzgeber verlangt eine ärztliche Bescheinigung (§ 45b Abs. 3 PStG) und erfasst mit "Variante der Geschlechtsentwicklung" nur solche geschlechtsbestimmenden oder geschlechtsdifferenzierenden Merkmale, die sich biologisch-medizinisch feststellen lassen.[48] Nicht erfasst sind rein psycho-soziale Merkmale. Ausnahmsweise kann auf eine ärztliche Bescheinigung verzichtet werden, wenn das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen einer Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann und dies an Eides statt versichert wird (§ 45b Abs. 3 S. 2 PStG). Es geht hierbei um Personen, die durch einen operativen Eingriff bestimmte medizinisch-biologische Merkmale nun nicht mehr oder nur schwierig nachweisbar aufweisen, aber sonst eine Variante der Geschlechtsentwicklung aufgewiesen haben oder hätten.[49] Diese Regelung ändert nichts an der Grundannahme, dass es sich bei "Varianten der Geschlechtsentwicklung" um biologisch-medizinische Faktoren handelt.[50]

Diese Umsetzung wird als die Entscheidung des BVerfG nicht ausreichend umsetzend kritisiert.[51] Das BVerfG versteht das Geschlecht nicht nur medizinisch-biologisch:

Zitat

"In den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren bestimmt wird […]."[52]

Der verfassungsrechtliche Einwand ist somit berechtigt. Wie ich das Gesetz verstehe, ist Ausgangspunkt des Gesetzgebers das biologische Geschlecht, das von der Neuregelung erfasst wird. Zum psycho-sozialen Geschlecht soll demgegenüber nach einer Regelung gewechselt werden können, wie sie jetzt ähnlich im TSG vorgesehen ist. Parallel zu der Neuregelung des PStG ist daher eine Reform des TSG geplant bzw. zum Teil bereits im Gange. Das Ergebnis dieser Reform soll entweder ein "Geschlechtervielfaltsgesetz" sein, wie es vom Deutschen Institut für Menschenrechte[53] vorgeschlagen wird, oder eine direkte, materiellrechtliche Regelung im BGB, wie der aktuelle Referentenentwurf des BMJV es vorsieht.[54] In §§ 19 f. BGB soll nach dem Referentenentwurf losgelöst vom binären System und außerhalb desselben eine Geschlechtsänderung zugelassen sein. "Geschlecht" bezieht sich ausdrücklich auf die Geschlechtsidentität (§ 19 Abs. 1 BGB-Entwurf) und stellt auf das Geschlechtsempfinden, nicht ausschließlich die medizinisch-biologische Geschlechtsbestimmung ab. Inhaltlich entspricht dies dem Vorschlag im Geschlechtervielfaltsgesetz. Bis eine solche Reform umgesetzt wird, ist es sinnvoll, den Begriff "Geschlecht" oder "Varianten der Geschlechtsentwicklung" i.S.d. §§ 22 Abs. 3, 45b PStG großzügig im Sinne des weiten Geschlechtsverständnisses des BVerfG auszulegen.[55]

[48] BT-Drucks 19/4669, 7.
[49] Dazu auch Bruns, StAZ 2019, 97, 100.
[50] Anders noch OLG Celle v. 12.5.2017 – 17 W 5/17, StAZ 2018, 121, 121: "§ 22 Abs. 3 PStG ist […] so auszulegen, dass auch eine auf subjektiven Empfindungen beruhende Geschlechts(nicht)zugehörigkeit ausreichen muss, um eine Streichung des Eintrags zu rechtfertigen."
[51] Bruns, StAZ 2019, 97, 100.
[52] Rn 9 der Entscheidung v. 10.10.2017, in NJW 2017 nicht abgedruckt, aber etwa in BeckRS 2017, 130176; folgerichtig etwa Körlings, NZA 2018, 282, 283-285.
[53] Althoff/Schabram/Follmar-Otto, Geschlechtervielfalt im Recht, 2017; daneben wurde die Situation der Transsexualität speziell untersucht in Adamietz/Bager, Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, 2017.
[55] Ähnlich Bruns, StAZ 2019, 97, 100 f.; ähnlich bereits Dethloff/Gössl, in: van den Brink/Tigchelaar (Hrsg.), M/V en verder, 2014, 137, 141.

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