Der Unterhaltspflichtige hat dem unterhaltsberechtigten Ehegatten alle Nachteile zu erstatten, die ihm durch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen. Wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu Einkommenssteuervorauszahlungen durch Bescheid der Finanzverwaltung herangezogen, erwächst ihm bereits zu diesem Zeitpunkt ein Nachteil, den der Unterhaltspflichtige im Wege des Nachteilsausgleichs zu erstatten hat.[38]

[38] OLG Hamm BeckRS 2018, 23623, bespr. v. Elden, NZFam 2018, 1094 m.w.N. auf die unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung.

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