Die Entscheidung ist für den Prozessanwalt wichtig und bedeutsam, weil in dem Beschluss das Leugnen von Einkünften durch den Unterhaltsberechtigten auch im Trennungsunterhaltsverfahren schon zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Der 3. Senat des OLG Oldenburg fasst das bewusste Verschweigen von Einkünften, im vorliegenden Fall aus einer Nebentätigkeit, unter den § 1579 Nr. 3 BGB (Verbrechen oder Vergehen). Das Leugnen der Einkünfte ist für einen Zeitraum von vier Monaten, während der Trennungsphase, erfolgt. Nach dem Sachverhalt waren die Eheleute auch schon mehr als ein Jahr voneinander getrennt.

Je länger die Eheleute getrennt sind, desto eher kann auf das Instrumentarium des § 1579 BGB zugegriffen werden. Wenn das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist, dürfte die Prognose noch besser sein.

Der laufende und rückständige Kindesunterhalt war nicht Gegenstand der Beschwerde.

Erst nachdem der Ehemann massiv bestritten hatte, dass die Ehefrau kein Einkommen hat, räumte diese ein, dass sie ab September 2016 monatlich 450 EUR verdient.

Das OLG hat die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung der Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs aufgehoben und dem Antragsgegner Recht gegeben, dass kein Anspruch auf Trennungsunterhalt in der maßgeblichen Zeit besteht. Offenbar bestand ab Januar 2017 schon kein Unterhaltsanspruch mehr wegen höherer Einkünfte, sodass die Bedürftigkeit gar nicht gegeben war.

Entscheidend ist, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall auch während des Verfahrens falsche Angaben gemacht hat, obwohl sie zu wahrheitsgemäßen Angaben nach § 138 ZPO verpflichtet ist (Prozessbetrug gegenüber dem Gericht).

Nachdem sie Einkünfte aus Teilzeitbeschäftigungen gehabt hat, war sie verpflichtet, im laufenden Verfahren von sich aus anzugeben, dass sie die Einkünfte hat. Sie hat dann zunächst bewusst Einkünfte geleugnet mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts. Häufig wird der Einwand gebracht, dass es sich um Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit handele. Die Beurteilung der Anrechnung von Einkünften ist ausschließlich Sache des Tatrichters, nicht der Beteiligten.

Fest steht, dass im vorliegenden Fall von dem OLG ein Verwirkungstatbestand wegen schweren vorsätzlichen Vergehens oder Verbrechens gegen den Verpflichteten nachgewiesen wurde.[1]

Ob das Verschweigen von Einkünften durch den Unterhaltsberechtigten nach der neueren Rechtsprechung des BGH vom 18.4.2008 über § 1579 Nr. 5 BGB (alt Nr. 4) gefasst wird, oder über Nr. 3 ist sekundär. Beide Vorschriften können auch zusammen herangezogen werden.[2]

Bei der Abwägung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eheleute sprach auch nichts gegen eine teilweise komplette Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, da das Einkommen des Ehemannes auch nicht so überragend ist, dass man zu einer groben Unbilligkeit nicht gekommen wäre.

Das Prozessverhalten der Ehefrau dürfte mit ausschlaggebend gewesen sein.

Die Folge war ein kompletter Verlust des Unterhaltsanspruches für einen Zeitraum von vier Monaten, der unter Billigkeitsgesichtspunkten auch angemessen war.[3]

Wer im Unterhaltsverfahren auch schon im Trennungsstadium falsche Angaben macht, kann den Unterhaltsanspruch verlieren.

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

FF 7/2018, S. 321 - 323

[1] Vgl. grundlegend BGH FamRZ 2000, 153 (155) und OLG Zweibrücken NJW RR 1996, 1219.
[2] Vgl. BGH FamRZ 2008, 1325 = NJW 2008, 232581 m. Anm. Born = FF 2008, 319.
[3] Vgl. außerdem MüKo-BGB/Weber-Monecke, Band 8, 7. Aufl. 2017, zu § 1361 Rn 69.

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