Gerd Uecker

Die Nutzungsbefugnisse an der ehelichen Wohnung sind erneut Diskussionsthema geworden. Dies betrifft vor allen Dingen die Frage danach, welche Rechte dem Eigentümer oder Miteigentümer der ehelichen Wohnung zustehen, solange die Ehe nicht geschieden worden ist.

Ausgangspunkt der Diskussion ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.9.2016. Mit dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass ein auf § 985 BGB gestützter Antrag des Eigentümer-Ehegatten auf Herausgabe der von dem anderen Ehegatten bewohnten Ehewohnung während der Trennungszeit unzulässig ist. Der BGH weist in dieser Entscheidung zu Recht darauf hin, dass die Nutzungsbefugnisse an der ehelichen Wohnung ausschließlich in § 1361b Abs. 1 BGB geregelt sind und nicht durch das allgemeine Sachenrecht verdrängt werden.

Diese Entscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zum Anlass genommen, die Teilungsversteigerung einer Luxusimmobilie mit 430 m² Wohn-/Nutzfläche und einem Verkehrswert von 2,4 Mio. EUR während der Trennungszeit für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist in der FamRZ 2018 auf Seite 252 abgedruckt. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung aus der Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet.

Auch andere Rechtsstreitigkeiten über die Nutzungsbefugnisse an der ehelichen Wohnung betreffen diese Problematik. So kommt es durchaus häufiger vor, dass Ehegatten während des laufenden Ehescheidungsverfahrens einen Teilvergleich über Nutzungsbefugnisse an der ehelichen Wohnung einerseits und Unterhaltsansprüche andererseits treffen. Ob solche Teilvergleiche dazu führen, dass ein späterer Antrag auf Durchführung der Auseinandersetzungsversteigerung unzulässig wird, ist ungeklärt. Es empfiehlt sich bei Vergleichen dieser Art zumindest ein zeitlich begrenztes Versteigerungsverbot zu vereinbaren.

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg über das Verbot der Auseinandersetzungsversteigerung ist vielfach angegriffen worden. Sie widerspricht der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie der Literatur. Danach sind die Vorschriften über die Auseinandersetzungsversteigerung als lex specialis vorrangig zu beachten.

Auch die Veräußerung des im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden ehelichen Wohnsitzes ist während der Trennungszeit grundsätzlich möglich, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen § 1365 BGB vor. Zu dieser Problematik liegt eine relativ junge Entscheidung des Oberlandesgerichts München vor, die in der NZFam 2016 auf Seite 859 veröffentlicht wurde.

Wie soll unser anwaltlicher Rat gegenüber unseren Mandanten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage aussehen?

Wir sollten dann, wenn ein Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung vorliegen sollte, den Mandanten jedenfalls auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg hinweisen. Der Mandant mag dann entscheiden, ob auf der Grundlage dieser Entscheidung ein gerichtliches Verfahren mit hohem Kostenrisiko eingeleitet werden soll. Sollte dieses Verfahren über die ersten beiden Instanzen erfolglos bleiben, müsste wohl die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen werden.

Autor: Gerd Uecker

Gerd Uecker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Hamburg

FF 7/2018, S. 265

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