EuGH, Urt. v. 31.5.2018 – Rs. C-335/17: Valcheva ./. Babanarakis

Der Begriff "Umgangsrecht" nach Art. 1 II Buchst. a sowie nach Art. 2 Nr. 7 und 10 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass er das Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern umfasst.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2017– 10 UF 21/16, FamRZ 2018, 829 = NZFam 2018, 211 m. Anm. Engelmann S. 223

1. Für die einem Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren erteilte Auflage, zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit eine Psychotherapie durch- oder fortzuführen, gibt es keine gesetzliche Grundlage; insbesondere erlaubt § 1666 Abs. 1, 3 BGB nicht einen solchen Eingriff. Anders verhält es sich mit der an den Elternteil gerichteten Auflage, ein Kind in ärztliche Behandlung oder in eine Therapie zu geben.

2. Die Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB sind zwar grundsätzlich mit den Ordnungs- bzw. Zwangsmitteln der §§ 89 ff. FamFG vollstreckbar. Ob Auflagen, die an einen Elternteil gerichtet werden, aber tatsächlich vollstreckbar geregelt werden sollen, ist im Einzelfall zu prüfen.

OLG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2017 – 12 WF 111/17, FamRZ 2018, 843 m. Anm. Rake S. 844

Zur Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sowie zur Mandatierung eines Rechtsanwalts und dessen Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.

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