OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.12.2017 – 6 UF 110/17, FamRZ 2018, 832 m. Anm. Schumann S. 835

Das Anfechtungsrecht des Kindes aus § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es mit Einwilligung der Eltern durch heterologe Insemination gezeugt worden ist. Die Anfechtung der Vaterschaft des Wahlvaters durch das von einem Ergänzungspfleger vertretene Kind ist aber wegen § 1600a Abs. 4 BGB nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der mitsorgeberechtige Wahlvater bereit ist, tatsächlich Verantwortung für das Kind zu übernehmen. (red. LS)

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