Interview mit Hans-Joachim Dose, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Hans-Joachim Dose

Schnitzler/FF: Herr Dose, Sie sind seit dem 18.6.2012 Vorsitzender des für das gesamte Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des BGH. Zuvor hatten Sie das Familienrecht bereits in allen Instanzen kennengelernt: Nach Ihrer Proberichterzeit (damals durften Proberichter noch keine Familiensachen bearbeiten) waren sie als Familienrichter in einem kleinen Amtsgericht in Niedersachsen tätig. Von 1995 bis 1997 waren Sie als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an den BGH abgeordnet und dem XII. Zivilsenat zugewiesen. Seit 1998 waren Sie am Oberlandesgericht Celle ebenfalls in einem Familiensenat eingesetzt. 2003 wurden Sie zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem Familiensenat zugewiesen; seit Juli 2009 waren Sie dessen stellvertretender Vorsitzender. Wie denken Sie über diese berufliche Entwicklung?

Dose: Ich bin natürlich glücklich darüber, in einem so interessanten und gesellschaftlich wichtigen Rechtsgebiet tätig zu sein. Dankbar bin ich auch dafür, dass ich das Familienrecht in allen Instanzen kennenlernen konnte und ich deswegen dem gelegentlich geäußerten Vorwurf, der BGH kenne die Probleme der untergerichtlichen Praxis nicht, erfolgreich widersprechen kann. Ich halte übrigens die frühere gesetzliche Regelung, nach der ein Proberichter nicht in Familiensachen eingesetzt werden durfte, für richtig und ich setze mich für eine Wiedereinführung dieser Regelung ein. Selbstverständlich gibt es auch hervorragende junge Richterinnen und Richter, die auch ein zugewiesenes Familienrechtsdezernat bestens bearbeiten können. Äußerst unglücklich ist aber der mit dem Einsatz von Proberichtern regelmäßig verbundene häufige Richterwechsel, der zu Recht auch von vielen Anwälten gerügt wird.

Schnitzler/FF: Seit einiger Zeit gibt es eine Qualitätsoffensive im Familienrecht, die u.a. auch von der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags unterstützt wird. Diese Bestrebungen in der Politik und von Berufsverbänden fordern auch eine bessere Qualifizierung der Familienrichterinnen und Familienrichter. Allerdings wird diese Diskussion gegenwärtig noch zu sehr auf das Kindschaftsrecht verengt. Wie stehen Sie zu diesem Plädoyer für eine Qualitätsverbesserung?

Dose: Ich begrüße ausdrücklich die Einführung der Fachanwaltschaft für Familienrecht und stelle bei meinen Fortbildungen immer wieder die hohe Qualität des familienrechtlichen Fachwissens fest. Die fachliche Qualität der Familienrichterinnen und Familienrichter darf natürlich nicht dahinter zurückbleiben. Wie schon gesagt spreche ich mich wegen des damit verbundenen häufigen Dezernatswechsels nachdrücklich gegen einen Einsatz von Proberichtern in Familiensachen aus. Auch die Fortbildung der Familienrichterinnen und Familienrichter ist eine wichtige Aufgabe, die noch deutlich verbessert werden kann. Weil mir dieses auch persönlich sehr wichtig ist, habe ich schon bei vielen Oberlandesgerichten Fortbildungen für die Familienrichterinnen und Familienrichter des Bezirks durchgeführt. Generell sollte deren fachspezifische Fortbildung weiter ausgebaut werden, um auch der stetigen Entwicklung des Familienrechts gerecht zu werden. Im August referiere ich am Landgericht Hildesheim im Rahmen einer gemeinsamen Fortbildungsveranstaltung für Richter und Rechtsanwälte.

Schnitzler/FF: Die Unterhaltsreform 2007/2008 liegt jetzt zehn Jahre zurück. Sind die wesentlichen Fragen zum Betreuungsunterhalt, zu der zentralen Befristungsvorschrift des § 1578b BGB und zur Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 BGB inzwischen weitgehend geklärt?

Dose: Aus meiner Sicht sind inzwischen viele Fragen des neuen Unterhaltsrechts weitgehend geklärt.

Zum Betreuungsunterhalt ist der gesetzlichen Neuregelung eine Rechtsprechung des BGH, insbesondere aber auch des Bundesverfassungsgerichts, vorausgegangen, wonach die kindbezogenen Gründe für die Dauer eines nachehelichen Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB und eines Betreuungsunterhalts aus gemeinsamer Elternschaft gemäß § 1615l BGB identisch sind. Deswegen hat der Reformgesetzgeber in den genannten Vorschriften eine annähernd identische Formulierung zur Dauer dieser Unterhaltsansprüche gewählt. Der jeweilige Basisunterhalt von drei Jahren kann aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen Verlängerungsgründen zeigt, dass die Unterhaltsansprüche in aller Regel nicht mit Vollendung des 3. Lebensjahres vollständig entfallen. Mich erstaunt deswegen, dass insoweit in der anwaltlichen Beratungspraxis und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich immer noch zwischen § 1570 BGB und § 1615l BGB unterschieden wird. Ein Unterschied ist nach der gesetzlichen Regelung und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des BGH lediglich zur Höhe des jeweiligen Betreuungsunterhalts geboten. Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist (auch) nachehelicher Unterhalt und richtet sich zur Höhe gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach de...

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