Dutta/Webe 2017, 186 Seiten, 45 EUR, C.H. Beck Verlag

Das europäische Familienrecht entwickelt sich jedenfalls in den Staaten weiter, die sich zur Beteiligung an der sogenannten verstärkten Zusammenarbeit entschlossen haben. Es sind dies 17 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar Schweden, Belgien, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Spanien, Frankreich, Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, die tschechische Republik, die Niederlande, Österreich, Bulgarien und Finnland. Nach der Verordnung Brüssel II a) der europäischen Verordnung Rom III sowie der europäischen Unterhaltsverordnung gibt es nunmehr auch eine Verordnung zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes sowie zu güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Lebenspartnerschaften. Die Verordnungen betreffen nicht nur die internationalen Zuständigkeiten von Gerichten, sondern auch Fragen der Anwendung materiellen Rechts. Die Verordnungen sind im Jahr 2017 ergangen. Sie waren Anlass für das in der Schriftenreihe des deutschen Notar-Instituts erschienenen und von Dutta/Weber herausgegebene Werk über die europäischen Güterrechtsverordnungen. Mit dem vorliegenden Buch wurden die Beiträge anlässlich eines am 10.2.2017 in Würzburg in Kooperation zwischen dem deutschen Notar-Institut und dem Regensburger Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung durchgeführten Symposiums zusammengefasst und veröffentlicht. Den Herausgebern und jeweiligen Autoren gelingt es dabei auf beeindruckende Art und Weise, in einem überschaubaren Rahmen auf 186 Seiten den wissenschaftlichen Stand der Diskussionen über die Güterrechtsverordnungen und ihre Folgen zusammenzufassen und kritische Punkte zu beleuchten. Für jeden im internationalen Privatrecht tätigen Praktiker liefert das Werk einen unverzichtbaren und äußerst übersichtlichen sowie verständlichen Rahmen über das neue europäische Güterrecht. Das im Rahmen der Schriftenreihe des deutschen Notar-Instituts erschienene Werk ist ein "Muss" für die praktische Anwendung der Güterrechtsverordnungen. Gleiches gilt auch für die weitere wissenschaftliche Diskussion.

Jeder einzelne Beitrag ist mehr als lesenswert.

Johannes Weber liefert in seiner Einführung einen kurzen und prägnanten Überblick über das neue internationale Güterrecht.

Joanna Serdynska befasst sich mit der Entstehungsgeschichte der Güterrechtsverordnung und dem Verhandlungsprozess.

Peter Mankowski setzt sich ausführlich mit der internationalen Zuständigkeit nach der europäischen Güterrechtsverordnung und der Verordnung zu den güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auseinander. In seinem Beitrag weist Mankowski darauf hin, dass das vorrangige Ziel der Verordnung darin besteht, Verfahren zu konzentrieren. Endet der Güterstand etwa durch den Tod eines Beteiligten, soll grundsätzlich das in der Erbsache befasste nationale Gericht auch für die Auseinandersetzung des Güterrechtes zuständig sein. (Art. 4 der Verordnungen). Gleiches gilt auch für die Auseinandersetzung des Güterrechtes bei Ehescheidungsverfahren. Allerdings gilt die perpetuatio fori. Wurde also vor Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits ein güterrechtliches Verfahren betrieben, bleibt das in diesem Verfahren zuständige Gericht auch dann zuständig, wenn ein Gericht in einem anderen Mitgliedsstaat mit der Ehescheidung befasst wird. Soweit es um das Deutsche Güterrecht geht, ist dies z.B. bei vor Ehescheidung eingeleiteten Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich denkbar.

Die Besonderheit der Akzessorietät zwischen Ehescheidungsverfahren einerseits und güterrechtlichem Verfahren andererseits besteht darin, dass es zusätzlich über diesen Gerichtsstand einer Vereinbarung der Ehegatten bedarf (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7).

Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 6 der Verordnungen. Danach kommt es vorrangig auf den gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes an. Gibt es einen solchen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht, ist auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, soweit sich dort noch ein Ehegatte aufhält oder anderenfalls in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder schließlich dessen gemeinsame Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Der Gerichtsstandsvereinbarung kommt damit eine besondere Bedeutung zu. Es gibt die Möglichkeit der rügelosen Einlassung (Art. 8). Mankowski weist zu Recht darauf hin, dass Art. 9 (alternative Zuständigkeiten) für die Zukunft einigen Diskussionsbedarf mit sich bringen wird. Nach Art. 9 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung zur internationalen Zuständigkeit dann nicht, wenn die streitgegenständliche Ehe in dem angerufenen Staat nicht anerkannt wird (gleichgeschlechtliche Ehe). Für diesen Fall bietet Art. 9 Abs. 2 Auffangzuständigkeiten an. Bei Art. 9 handelt es ...

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