Der BGH setzt seine bisherige Rechtsprechung zur richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen im Jahr 2017 fort, speziell im Fall eines in einer sog. Unternehmerehe geschlossenen Ehevertrages. Er hebt darauf ab, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen zu beurteilen sind. Sind danach einzelne ehevertragliche Regelungen zu den Scheidungsfolgen noch nicht sittenwidrig, kann die dann gebotene Gesamtwürdigung zur Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages führen. Dies kann sich rechtfertigen, wenn das Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.[64]

[64] BGH NJW 2017, 1883 m. Anm. Born = FamRZ 2017, 408 m. Anm. Bergschneider = NZFam 2017, 408 m. Anm. Graba.

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