Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit hat der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige in Ansehung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB und eines ihm möglichen Einkommens einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seines dabei erzielten Einkommens. Ohne derartige Darlegungen können auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines anderen unterhaltspflichtigen Verwandten aus § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht festgestellt werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Unterhaltspflichtige den beanspruchten Unterhalt bei Erfüllung seiner einfachen Erwerbsobliegenheit ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Selbstbehalts leisten kann. Zudem ist zur etwaigen Beurteilung eines erheblichen finanziellen Ungleichgewichts zwischen den Eltern ein Einkommensvergleich unter Einbeziehung auch fiktiver Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils anzustellen.[34]

[34] OLG Brandenburg NJOZ 2017, 1383 = FamRZ 2017, 803, bespr. v. Böhne, NZFam 2017, 126.

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