Unterhaltsleistungen, die ein Unterhaltspflichtiger als Geldleistungen von einem Dritten erhält, sind grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen. Die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, erhaltene Unterhaltsleistungen für andere Unterhaltsansprüche einzusetzen, hängt davon ab, ob der Unterhaltspflichtige die Leistung des Dritten zur Deckung seines Eigenbedarfs benötigt. Übersteigt der Unterhalt den eigenen angemessenen Bedarf (derzeit 1.300 EUR) des Unterhaltspflichtigen nicht, muss er den erhaltenen Unterhalt nicht für den Unterhalt des Kindes einsetzen.[64] Gleiches gilt, wenn Ehegattenunterhalt unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts berechnet wurde; in diesem Fall ist der Ehegattenunterhalt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht für den Kindesunterhalt einzusetzen.[65]

Anderes gilt aber, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig ist. Dann hat er (falls nicht ausnahmsweise der andere Elternteil verpflichtet ist, einen Teil des Barunterhalts oder diesen komplett zu übernehmen, hierzu s.u.) wegen § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB den über dem Mindestbedarf (notwendiger Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 1.080 EUR bei Erwerbstätigen und 880 EUR bei Nichterwerbstätigen) liegenden Teil des Unterhalts für Unterhaltszwecke zugunsten seiner Kinder zu verwenden.[66]

[65] OLG Hamm FamRZ 1992, 91.

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