Zu einer Verbesserung des Betreuungsunterhalts durch verstärkte Berücksichtigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei § 1615 l Abs. 2 BGB sieht der BGH im Beschluss vom 9.3.2016 auch keine verfassungsrechtlichen Gründe. Artikel 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG würden nicht dadurch verletzt, dass eine über die Zahlung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB hinausgehende wirtschaftliche Belastung des nichtehelichen Vaters nicht berücksichtigt wird, da die Begünstigung der Ehe einen sachlichen Differenzierungsgrund bilde. Diese Mehrbelastung trifft in dem vom BGH entschiedenen Fall als "Fremdbelastung" für die Wohnkostenanteile der beiden Kinder der Mutter aus ihrer geschiedenen Ehe zu, aber nur soweit diese nicht durch Wohnkostenanteile am Kindesunterhalt gedeckt sind.[30] Den Partnern, die sich wie im vorliegenden Fall auf Wunsch der Mutter bislang bewusst gegen eine rechtliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden haben, sei es unbenommen, die Ehe zu schließen, wie der BGH argumentiert, und damit ihre Beziehung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen sowie ihren gegenseitigen Einstandswillen durch entsprechende Unterhaltspflichten zu dokumentieren.[31] Ein völliger Gleichlauf mit § 1570 BGB sei nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Die Angleichung an § 1570 BGB betreffe nur die Anspruchsdauer bezogen auf das Alter des Kindes, nicht die Höhe des Betreuungsunterhalts.[32] Damit sieht der BGH keinen verfassungsrechtlichen Grund in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Erhöhung des Betreuungsunterhalts über den Mindestbedarf als Existenzminimum für einen nicht Erwerbstätigen in Höhe von 880 EUR.

[30] Vgl. SüdL, Stand: 1.1.2016, NZFam 2015, Heft 18, Beil. S. 10; FamRZ 2013, 267 zu Nr. 21.5.2, abzurufen unter www.famrz.de.
[31] Vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887 m. Anm. Seiler = NZFam 2016, 410 m. Anm. Zwißler = NJW 2016, 1511 = JA 2016, 466 m. Anm. Löhnig = BeckRS 2016, 06283. Das in längerer Beziehung entstandene Vertrauen ist damit nur für die Verlängerung gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB erheblich.
[32] Vgl. krit. Borth, FamRZ 2016, 269, 270 f. (für Gleichstellung mit § 1570 BGB).

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