§ 1615 l BGB soll einen gestuften Übergang von der Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit ermöglichen, wie ihn in dem vom BGH entschiedenen Fall die nichteheliche Mutter über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus anstrebt in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Dipl.-Sportlehrerin/Physiotherapeutin, bei derzeitiger Tätigkeit an vier Vormittagen in der Woche. Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung im Sinne des Billigkeitsunterhalts gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 4, S. 5 BGB sind allein aufgrund dieser Umstände aber nach der vom BGH im Beschluss vom 9.3.2016 bestätigten Beurteilung der Vorinstanzen nicht hinreichend vorgetragen. Nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB kommen für eine Verlängerung über drei Jahre hinaus aber auch elternbezogene Gründe zum Tragen, wie der BGH feststellt. An die Darlegung sind dabei zwar höhere Anforderungen als bei § 1570 BGB zu stellen, wie der BGH zugleich betont. Dass die nichteheliche Mutter in der intakten Lebensgemeinschaft die partnerschaftliche Betreuung des gemeinsamen Kindes bei Teilzeitbeschäftigung übernommen hat, reicht aber als typischer elternbezogener Grund für die Verlängerung aus. Dies gilt, wie der BGH klarstellt, auch für den Einwand des § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB gegenüber dem Elternunterhalt, da kein Missbrauch vorliegt.[50]

[50] Vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887 m. Anm. Seiler = NZFam 2016, 410 m. Anm. Zwißler; NJW 2016, 1511 = JA 2016, 466 m. Anm. Löhnig (der darin die Grundlagen eines Unterhaltsrechts für die faktische Lebensgemeinschaft praeter legem sieht) = BeckRS 2016, 06283.

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