Im Übrigen können sich durch das Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsschuldner des nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten Elternteils oder mehrerer Unterhaltsgläubiger des nach § 1615l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils zahlreiche Konkurrenzfragen ergeben.[90]

Autor: Dirk Hoffmann , Richter am OLG Bremen

FF 7/2015, S. 296 - 303

[90] Vgl hierzu ausführlich MüKo-BGB/Born, 6. Aufl., § 1615l Rn 51 ff.; MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 76 ff.

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