Der Unterhaltsanspruch besteht nur, soweit die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gegeben ist (§ 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 1 BGB). Der diesem gegenüber dem anderen Elternteil zu belassende Selbstbehalt beträgt seit dem 1.1.2015 1.200 EUR. Bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen.[76] Abzugsfähig sind Aufwendungen für seine Kranken- und Altersvorsorge sowie seine vorrangigen Verpflichtungen zur Zahlung von Kindesunterhalt. Ein Erwerbstätigenbonus ist nicht abzuziehen.[77]

Im Verhältnis zu dem das gemeinsame Kind betreuenden Elternteil trifft den Pflichtigen eine Erwerbsobliegenheit, deren Verletzung die Zurechnung fiktiven Einkommens nach sich ziehen kann.[78] Eine gesteigerte Unterhaltspflicht, wie sie nach § 1603 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern besteht, begründet § 1615l BGB allerdings nicht. Zu hohe Anforderungen an die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit dürfen somit nicht gestellt werden.[79] Daher ist etwa von einem Studenten ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht zu verlangen, dass er sein Studium aufgibt.[80] Auch stellt trotz der damit möglicherweise verbundenen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit die Inanspruchnahme von Elternzeit zur Betreuung eines aus einer anderen Beziehung stammenden Kindes keinen Verstoß eines nach § 1615l BGB unterhaltspflichtigen Vaters gegen die ihn gegenüber der nach dieser Vorschrift wegen Betreuung eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes unterhaltberechtigten Mutter treffende Erwerbsobliegenheit dar.[81]

Die Abzugsfähigkeit von Schulden richtet sich aufgrund der Verweisung in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB zwar grundsätzlich nach den für den Volljährigenunterhalt geltenden Maßstäben. Gleiches gilt für die Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes. Es muss aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Anspruch aus § 1615l BGB gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder stärker ausgestaltet ist und deshalb zu einer stärkeren Haftung führen kann.[82]

[76] Zu Einschränkungen hinsichtlich des Auslandsverwendungszuschlags bei Einsätzen in einem Krisen- oder Kriegsgebiet vgl. BGH FamRZ 2012, 1201, 1203 (Trennungsunterhalt, Berufssoldat) = NJW 2012, 2190; OLG Dresden FamRZ 2014, 1307 (Kindesunterhalt, Kriminalbeamter).
[77] BGH FamRZ 2007, 1303, 1305 = NJW 2007, 2409.
[78] Vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2011, 1600 = NJW-RR 2011, 868 (Obliegenheit eines Arztes, sich bei absehbarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit frühzeitig um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen).
[79] Vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 1249.
[80] OLG Frankfurt FamRZ 1982, 732.
[81] OLG Bremen, Beschl. v. 16.12.2013, Gesch.-Nr. 4 UF 154/13, nicht veröffentlicht.

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