Unterhalt kann der das Kind betreuende Elternteil nur verlangen, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1602 Abs. 1 BGB). Erzielt er eigene Einkünfte aus einer neben der Kindesbetreuung zumutbaren[68] Erwerbstätigkeit, sind diese in voller Höhe und ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus[69] bedürftigkeitsmindernd anzurechnen. Ein Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit führt zur bedarfsdeckenden Anrechnung eines fiktiven Einkommens.[70] Auch Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern in voller Höhe die Bedürftigkeit. Gleiches gilt für Gebrauchsvorteile, wie etwa das Wohnen in einer lastenfreien eigenen Immobilie. Dagegen mindern freiwillige Zuwendungen Dritter – etwa die Gewährung kostenfreien Wohnens – die Bedürftigkeit regelmäßig nicht.
Sozial- und Versicherungsleistungen, insbesondere in Gestalt von Lohnfortzahlung, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, dem Lohnersatzfunktion zukommt,[71] sowie BAföG-Leistungen sind ebenfalls bedürftigkeitsmindernd anzurechnen. Dagegen sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 5, 9, 33 SGB II) subsidiär und lassen die Bedürftigkeit nicht entfallen.[72] Gleiches gilt für Sozialhilfeleistungen (§ 2 SGB XII) und Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII.[73] Für Elterngeld und Betreuungsgeld gilt (§ 11 BEEG), dass lediglich der den Sockelbetrag (monatlich EUR 300) übersteigende Teil bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen ist.[74]
Den Stamm seines Vermögens muss der betreuende Elternteil zur Bestreitung seines Lebensbedarfs nur verwerten, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unbillig ist.[75]
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