1. Das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Umgangsrecht kann zum Schutz des Kindes eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dabei kommt dem Kindeswillen mit zunehmendem Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Selbst ein auf Beeinflussung beruhender Wunsch des Kindes kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist.

2. Das Gericht ist verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung des Umgangs durch das Kind zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen.

3. Da der Umgangsausschluss nach § 1696 Abs. 1 BGB fortdauernd gerichtlich zu überprüfen ist, kann er auch für eine längere Dauer als ein Jahr hinaus ausgeschlossen werden.

4. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht von der Anordnung von Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter absieht, wenn diese sich aufgrund der verfestigten Situation und des mittlerweile vorangeschrittenen Alters des Kindes nicht mehr als ein geeignetes Mittel erwiesen, Umgänge zwischen Vater und Kind anzubahnen, ohne das Kind zu gefährden. Eine solche Gefährdung ist gegeben, wenn das Kind jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Maße auch selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde.

5. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist auch das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten zu berücksichtigen.

6. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so gehört zur Zulässigkeit die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die beanstandeten Rechtsnormen in seinem Grundrecht verletzt sei. Er muss schlüssig darlegen, dass die angegriffenen Normen auf seine Rechtsstellung aktuell und nicht nur potenziell einwirken.

(Leitsätze der Redaktion)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 25.4.2015 – 1 BvR 3326/14 (OLG Frankfurt, AG Frankfurt)

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