Wenn es um Hundefragen geht, wird die Verfasserin schwach, allerdings nicht so schwach, dass sie bei jeder einen Hund betreffenden Gerichtsentscheidung in Begeisterung ausbricht.

So auch hier: Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 7.4.2014 – 18 UF 62/14 hat deprimiertes Kopfschütteln ausgelöst.

Offenbar sind die Grenzen zwischen Mensch und Tier hier so verwischt worden, dass es schon bei der Wortwahl nicht um einen Hund, sondern "Babsi", nicht um Trächtigkeit, sondern eine ungewollte Schwangerschaft (Rn 20) und die "Pille danach" geht.

Einige Passagen lassen schon nicht mehr erkennen, ob Babsi ein Mensch oder ein Hund ist und bei aller Liebe zu dem besten Freund des Menschen: Das geht selbst der Verfasserin zu weit.

Es ist durchaus nachzuvollziehen, dass ein Ehepaar, das sich trennt und nur einen Hund besitzt (sicherheitshalber hält die Verfasserin daher zwei Hunde), hierüber in ebenso erbitterten Streit ausbrechen kann wie über die Kitsch-Vase von Erbtante Klothilde.

In der zweiten (!) mündlichen Verhandlung "offenbarte der Antragsgegner, dass Babsi nach der ersten mündlichen Verhandlung ungewollt vom Chihuahua vom Vater des Antragsgegners trächtig geworden sei und am 14.2.2014 Welpen in noch unbekannter Anzahl empfangen werde" (Rn 4).

Man sollte sich vor Augen führen, ob es der Sache angemessen ist, sozusagen eine "Hunde-Anhörung" mit Verhaltensprüfung im Gerichtssaal zu veranstalten und festzustellen, "dass Babsi nach über einem Jahr "Kontaktsperre" in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2014 die Antragstellerin offensichtlich sofort wieder als bekanntes "Frauchen" identifizierte" (Rn 21).

Das Gericht verwendet einerseits Begriffe wie "Wechselmodell", "Bindungstoleranz", Wohl des Hundes und "Kontaktsperre", andererseits bewegt es sich in dem juristischen Bereich der Billigkeitsprüfung der Zuweisung von Hausrat nach § 1361a BGB, bei der es darauf ankomme, eine "sinnvolle Teilhabe der getrennt lebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden "Haushaltsgegenständen" und damit auch Tieren zu ermöglichen" (Rn 27) und zeigt damit deutlich abgesehen von den "Gänsefüßchen" die eigene Unsicherheit.

Dies gipfelt dann zum Ende der Entscheidung in der Feststellung, dass beide Eheleute geeignet seien, die elterliche Sorge – nein, falsch (was denkt sich die Verfasserin nur!) – "die Betreuung einer Malteserhündin zu übernehmen, der Antragsgegner aufgrund seiner bereits frühkindlichen Sozialisation mit Hunden und die Antragstellerin aufgrund entsprechender Literaturrecherche und Weiterbildung" (Rn 28).

Hier fragt man sich, was unter frühkindlicher Sozialisation mit Hunden zu verstehen ist und ob das Lesen von Büchern eine artgerechte Hundehaltung gewährleistet.

Ein Hund ist ein Tier, ein Lebewesen, weder Kind noch Sache, und es müsste doch möglich sein, ohne fachliche und sprachliche Verrenkungen eine Entscheidung über den Verbleib eines Tieres im Rahmen einer zerbrochenen Lebensgemeinschaft zu treffen.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart allerdings hinterlässt den Eindruck, als seien wichtige Grenzen verwischt worden.

Autor: Linde Kath-Zurhorst , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Kürten

FF 7/2014, S. 293 - 294

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