Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zuweisung und Herausgabe eines Hundes gem. § 1361a Abs. 2 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Bei den Billigkeitserwägungen i.S.d. § 1361a Abs. 2 BGB dürfte es sich weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden "Haushaltsgegenständen" und damit auch Tieren ermöglichen.

 

Normenkette

BGB § 1361a Abs. 2, 4, § 90a

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Beschluss vom 24.01.2014; Aktenzeichen 2 F 1188/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 F 1188/13 - vom 24.1.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3 Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird die Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

 

Gründe

I. Die seit 10.11.2012 getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi.

Die Hündin wurde während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens von beiden Eheleuten gemeinsam zu einem Kaufpreis von 400 bis 450 EUR erworben, der überwiegend aus Mitteln der Antragstellerin bezahlt wurde. Am Tag der Trennung und des Auszugs der Antragstellerin hatte der Antragsgegner Babsi weggebracht, um eine Mitnahme des Hundes durch die Antragstellerin zu verhindern. Seither hat die Antragstellerin das Tier bis zur ersten mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 nicht mehr gesehen.

Die Antragstellerin studiert BWL, mittlerweile im 6. Semester und ist dafür maximal zwei Tage für ihre Vorlesungen außer Haus. Der Antragsgegner ist arbeitslos und ist daher während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens häufiger mit Babsi Gassi gegangen.

In der zweiten mündlichen Verhandlung am 21.1.2014 offenbarte der Antragsgegner, dass Babsi nach der ersten mündlichen Verhandlung ungewollt vom Chihuahua vom Vater des Antragsgegners trächtig geworden sei und am 14.2.2014 Welpen in noch unbekannter Anzahl empfangen werde. Nach der angefochtenen Entscheidung kam es jedoch zu einer Kaiserschnittentbindung von Babsi am 18.2.1014, wobei der einzig geborene Welpe verstarb.

Die Antragstellerin beruft sich auf ihr Alleineigentum am Hund, da sie die überwiegenden Kosten für diesen getragen habe und sie sich hauptsächlich um den Hund gekümmert habe. Der Antragsgegner habe anlässlich der Trennung den Hund widerrechtlich an sich gebracht.

Die Antragstellerin verlangt daher die Zuweisung und Herausgabe von Babsi an sich.

Dem tritt der Antragsgegner entgegen. Er erklärt, die Antragstellerin habe anlässlich der Trennung den gesamten Hausrat mitgenommen. Nur der Hund sei absprachegemäß beim Antragsgegner verblieben. Der Hund sei gemeinsam angeschafft worden und der Antragsgegner habe sich überwiegend um ihn gekümmert.

Der Antragsgegner konnte auch einem erstinstanzlich vorgeschlagenen "Wechselmodell" für Babsi nicht nahetreten.

Das Familiengericht hat einen Augenscheinsbeweis über die Beziehung des Hundes zu beiden Beteiligten erhoben und festgestellt, dass Babsi in der mündlichen Verhandlung rasch schwanzwedelnd auf die Antragstellerin zulief, von ihr dann hochgenommen wurde und auf ihrem Schoß blieb (Bl. 84).

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Malteserhündin der Antragstellerin zugewiesen und die Herausgabe derselben angeordnet. Dies wurde mit der Billigkeit der Zuweisung dieses "Haushaltsgegenstandes" entsprechend § 1361a Abs. 2 BGB begründet. Der Antragsgegner habe den Kontakt der Antragstellerin zu Babsi mutwillig unterbunden und die Schwangerschaft der Hündin nicht zu verhindern gewusst. Dies spreche auch gegen seine Eignung als Hundehalter.

Dagegen richtet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und behauptet, dass er zur Verhinderung der Trächtigkeit die Möglichkeit und Nachteile der "Pille danach" für Babsi mit einem Tierarzt besprochen habe und die Antragstellerin sich demgegenüber für die Welpenaufzucht als nicht geeignet erwiesen habe.

Im Übrigen habe der Antragsgegner habe in der Vergangenheit bewiesen, dass er bereit sei, der Antragstellerin den Kontakt zur Hündin zu ermöglichen

Die Antragstellerin weist in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass das maßgebliche Billigkeitskriterium bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht die ungewollte Trächtigkeit des Hundes, sondern die Umgangsvereitelung gewesen sei.

Das Beschwerdegericht hat von der Durchführung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung gem. § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, nachdem von einem solchen keine weiteren Erkenntnisse als in den bereits - u.a. mit der Hündin - durchgeführten Terminen gewonnenen Erkenntnisse.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 58, 59, 61 Abs. 1 ff. FamFG zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Zuweisung der Malteserhündin Babsi an die Antragstellerin erfolgt nach § 1361a Abs. 2 BGB und entspricht - wie das Familiengericht zutreffend feststellt - den Grundsätzen der Billigkeit.

a) Auf Ti...

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