Die Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nach den Bestimmungen des § 51 VersAusglG vorgenommen werden, wenn die Abänderung eines damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts zulässig ist.

Eine nachehezeitliche Wertveränderung für die Zulässigkeit der Abänderung gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG liegt gem. § 225 Abs. 3 FamFG vor,

wenn die Differenz der Ausgleichswerte eines Anrechts, d.h. Ausgleichswertneu – Ausgleichswertalt, betragsmäßig mehr als 5 % des alten Ausgleichswerts, definiert als Ehezeitanteil Halbe, beträgt und
wenn der Wertunterschied bei einem Rentenbetrag nicht weniger als 1 % der zum Ehezeitende maßgebenden monatlichen Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, bei einem Kapitalanrecht darf der Wertunterschied nicht geringer sein als 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Die Zulässigkeit der anrechtsbezogenen Abänderung gem. § 51 Abs. 2 und/oder Abs. 3 VersAusglG hat zur Folge, dass aufgrund der Aufhebung des Einmalausgleichs nach der Bestimmung des § 51 Abs. 1 VersAusglG sämtliche, damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr aufgrund des Domino-Effekts nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Aus der Altentscheidung (Ehezeitende 2000) entnimmt man ein ehezeitliches beamtenrechtliches Anrecht des Ehemanns von DM 2.445,78 und ein ehezeitliches gesetzliches Anrecht der Ehefrau von DM 175,90. Der Ausgleich erfolgte gem. § 1587b Abs. 2 BGB a.F. durch Begründung gesetzlicher Anrechte zugunsten der Ehefrau in Höhe von DM 1.134,94.

Nachehezeitlich hat sich das ehezeitliche Beamtenanrecht des Ehemanns aufgrund der Absenkung des maximalen Ruhegehaltssatzes und des Wegfalls bzw. des Einbaus der Sonderzuwendungen (jetzt Sonderzuschlag) auf EUR 2.249,85 vermindert. Der Ehezeitanteil des gesetzlichen Anrechts der Ehefrau hat sich aufgrund der Neubewertung der Kindererziehungszeiten auf DM 193,30 erhöht.

Bei Anwendung des bisherigen § 10a VAHRG ändert sich bei Gesamtbilanzierung der Ausgleichswert, definiert als hälftige Differenz der beiden Salden, auf [DM 2.249,85 – DM 193,30] × ½ = DM 1.028,28. Die Abweichung beträgt somit betragsmäßig DM 106,66. Da die 10 %-Grenze, das sind DM 1.134,94 × 0,1 = DM 113,94, nicht überschritten wird, wäre eine Abänderung gem. § 10a VAHRG nicht möglich gewesen.

Nach neuem Recht kommt es gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG hinsichtlich des beamtenrechtlichen Anrechts zu folgender Zulässigkeitsprüfung:

Ehezeitanteil (alt) DM 2.445,78

Ausgleichswert (alt) DM 1.222,89

Ehezeitanteil (neu) DM 2.249,85

Ausgleichswert (neu) DM 1.124,93

Differenz der Ausgleichswerte DM 97,96

Wertgrenzen des § 225 Abs. 3

– 5 % × Ausgleichswert (alt) 0,05 × DM 1.222,89

DM 61,14

– 1 % × BZG des § 18 Abs. 1 SGB IV per Ehezeitende 0,01 × DM 4.480,00

DM 44,80

Da die Ausgleichswertdifferenz die beiden Wesentlichkeitsgrenzen nicht unterschreitet, ist die Abänderung des beamtenrechtlichen Anrechts des Ehemanns zulässig, damit ist die gesamte Altentscheidung zum Versorgungsausgleich abänderbar (Domino-Effekt).

Dass die Abänderung des gesetzlichen Anrechts der Ehefrau[23] gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG im vorliegenden Fall nicht möglich ist, hat keine weiteren Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Abänderung der gesamten Altentscheidung, da die Wertveränderungen lediglich hinsichtlich eines Anrechts zu prüfen sind. Die Gesamtauswirkungen der Abänderung sind für die Zulässigkeitsprüfung nicht relevant.

Die Prüfung, ob das Anrecht Gegenstand der abzuändernden Entscheidung war, kann teilweise problematisch sein.[24] Unzweifelhaft sind sämtliche Anrechte der Eheleute Gegenstand der Erstentscheidung, die in die Versorgungsausgleichsentscheidung einbezogen wurden, sei es, dass sie nach § 1587b Abs. 1 und/oder Abs. 2 BGB a.F. oder nach § 1 Abs. 2 und/oder Abs. 3 VAHRG oder nach § 3b Abs. 1 und/oder Abs. 2 VAHRG[25] ausgeglichen wurden, sei es, dass sie auf Seiten des Ausgleichsberechtigten lediglich als Verrechnungsposten in die Entscheidung mit eingingen.

Anrechte, die ausschließlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurden und keinerlei Einfluss in der Bilanz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hatten, sind als nicht einbezogene Anrechte zu werten.[26]

[23] Beachte hier das Inkrafttreten des Mütterrenten-Gesetzes zum 1.7.2014. Dabei erhalten Mütter (Väter), deren Kind vor dem 1.1.1992 geboren ist, zukünftig zwei statt einem Entgeltpunkt angerechnet. Abhängig von der Anzahl der in der Ehe vor 1/1992 geboren Kinder könnte diese gesetzliche Änderung in vielen Fällen für eine Abänderung des gesetzlichen Rentenanrechts gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG, aber auch für eine Abänderung gem. §§ 225 Abs. 2 und 3 FamFG ausreichend sein.
[24] Vgl. Weil, FF 2009, 149, 155; HK/Versorgungsausgleich/Götsche, § 51 Rn 14 ff.
[25] Beachte bei den betrieblichen Anrechten die Sperrklausel des § 51 Abs. 4 VersAusglG.
[2...

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