Durch das Einreichen eines die mündliche Verhandlung lediglich vorbereitenden Schriftsatzes hat sich eine Partei noch nicht in eine Verhandlung vor dem als befangen abgelehnten Richter eingelassen.
BGH, Beschl. v. 16.1.2014 – XII ZB 377/12 (OLG Hamm, LG Bielefeld)
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