Es besteht Einigkeit, dass der bei einer kurzen Ehe nach § 3 Abs. 3 VersAusglG zulässige Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden muss.[37]
Die 2-Wochen-Frist gilt auch nicht für Anträge auf Regelung des Umgangsrechts.[38] Denn die Kindschaftssachen sind in § 137 Abs. 3 FamFG geregelt und nicht in der Aufzählung des § 137 Abs. 2 FamFG enthalten.
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