Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.

BGH, Urt. v. 28.2.2018 – XII ZR 94/17 (OLG Stuttgart, LG Ellwangen)

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