a) Ein 14-jähriger afghanischer Jugendlicher, der ohne seine Eltern nach Deutschland gekommen ist, ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für ein auf die Abänderung der Vormundsauswahl gemäß § 1887 BGB gerichtetes Verfahren verfahrensfähig und kann somit sowohl einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen als auch ein Verfahrenskostenhilfeverfahren betreiben. b) Schon allein aufgrund des mit 14 Jahren geringen Lebensalters des Kindes ist im Regelfall von der Notwendigkeit einer Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG für ein Verfahren nach § 1887 BGB auszugehen. (OLG Bremen, Beschl. v. 10.11.2016 – 4 WF 82/16)

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