Aus den Ausführungen in diesem ersten Abschnitt ergeben sich damit fünf Thesen:

  1. Aus verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben ergibt sich ein Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass niemandem ermittelbare und feststellbare Informationen vorenthalten werden.
  2. Dieses Recht betrifft auch nichtidentifizierende Informationen und ist grundsätzlich unabhängig von der Begründung oder Veränderung der rechtlichen Zuordnung.
  3. Interessen der durch dieses Kenntnisrecht betroffenen Personen können entgegenstehen. Es bedarf aber eines sorgfältigen Abwägungsprozesses, wobei den Interessen derjenigen, die das Kind gezeugt haben, im Regelfall weniger Gewicht zukommt. Der Abwägungsprozess des Bundesverfassungsgerichts in seiner jüngsten Entscheidung ist nicht überzeugend.
  4. Das deutsche Recht trägt dem Anliegen von Kindern auf Zugang zu ermittelbaren und feststellbaren Informationen bisher nur unvollständig Rechnung. Der Entwurf des Samenspenderregistergesetzes ist ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch bleiben entscheidende Lücken.
  5. Die Schaffung einer vom Kindesstatus unabhängigen isolierten Abstammungsklage würde – auch wenn sie der EGMR (und das BVerfG) nicht für geboten halten – viele der gegenwärtigen Probleme lösen.[55]
[55] Gernhuber/Coester-Waltjen, § 52 Rn 20.

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