Ein neuer und wichtiger Anwendungsbereich ist der Kindergeldausgleich beim Wechselmodell, weil dieser nicht gesetzlich geregelt ist.[51]
Das OLG Koblenz hat bestätigt, dass die Ermächtigung aus § 1629 Abs. 2 BGB, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, beim Wechsel des Minderjährigen in den Haushalt des anderen Elternteils entfällt.[52] Es ist daher (zur Widerlegung der Vermutung aus §§ 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360b BGB) darauf zu achten, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch als solchen – unabhängig vom Unterhaltsverzug – rechtzeitig geltend zu machen,[53] wozu die Unterhaltsklage ein sicherer Weg ist.[54]
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