Verfahrensgang

AG Schleswig (Beschluss vom 17.03.2014; Aktenzeichen 93 F 245/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.04.2016; Aktenzeichen XII ZB 45/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schleswig vom 17.3.2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 4.175 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute; aus ihrer Ehe sind die drei Kinder Marie Luise, geb. am 20.12.2000, Nina Pauline, geb. am 8.6.2003, sowie Rike Christine, geb. am 16.3.2005, hervorgegangen. Die Kinder leben wöchentlich wechselnd in den Haushalten der Beteiligten, die sich gleichgewichtig die Erziehungs- und Versorgungsaufgaben teilen und sich einig sind, dass ein paritätisches Wechselmodell vorliegt. Keiner der Beteiligten zahlt Kindesunterhalt an den jeweils anderen.

Die Antragsgegnerin, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, bezieht für alle drei Kinder das Kindergeld i.H.v. monatlich 184 EUR, 184 EUR und 190 EUR, zusammen 558 EUR.

Der Antragsteller, der die Antragsgegnerin entsprechend mit Schreiben vom 11.4.2013 aufgefordert hat, begehrt die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes durch die Antragsgegnerin an sich.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 1.116 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2013 zu zahlen,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn ab August 2013 jeweils das hälftige Kindergeld für die Kinder Marie Luise E., geb. am 20.12.2000, i.H.v. 92 EUR, für Nina Pauline E., geb. am 8.6.2003, i.H.v. 92 EUR und für Rike Christine E., geb. am 16.3.2005, i.H.v. 95 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, dass keine Verpflichtung ihrerseits zur Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes bestehe, weil die Unterhaltsfrage zwischen den Beteiligten noch nicht geklärt sei und das Kindergeld Teil dieses Unterhaltsanspruchs sei.

Darüber hinaus hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit Zahlungen i.H.v. insgesamt 4.431,92 EUR im Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 erklärt, welche sie für die Kinder aufgewandt habe; insoweit stehe ihr ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Antragsteller zu.

Das Familiengericht hat den Anträgen des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben. Der Anspruch folge aus §§ 430, 428 BGB, weil die Beteiligten als Gesamtgläubiger der Kindergeldansprüche anzusehen seien; im Verhältnis untereinander seien beide aufgrund hälftiger Kinderbetreuung und mangels anderweitiger Regelung je zur Hälfte berechtigt. Die Aufrechnung greife nicht durch, weil sich dem Vortrag der Antragsgegnerin - unabhängig von der fraglichen substantiierten Darlegung der Gegenforderungen - nicht entnehmen lasse, dass sie Leistungen erbracht habe, die über die von ihr ohnehin zu tragenden Leistungen hinausgegangen seien; außerdem sei sie hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen - Anspruchsinhaber seien die Kinder, eine Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB bestehe wegen des echten Wechselmodells nicht - nicht aktiv legitimiert.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend:

Die Kosten für die Anschaffung von Kleidungsgegenständen und Schulbedarf sowie die Finanzierung der Hobbys der Kindern seien fast überwiegend von ihr bestritten worden, ohne dass eine Kostenerstattung stattgefunden habe. Diese Aufwendungen seien vom Kindergeld zu bestreiten.

Hilfsweise rechne sie weiterhin mit ihrer Erstattungsforderung gegenüber dem Antragsteller - im Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 allein 4.431,92 EUR - auf. Die weiter anfallenden Lebenshaltungskosten der Kinder trage sie aufgrund des Wechselmodells im gleichen Umfang wie der Antragsteller.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des AG Schleswig vom 13.1.2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag gestellt; aus seinem Schriftsatz vom 28.8.2014 ergibt sich aber, dass er den erstinstanzlichen Beschluss verteidigen will und konkludent beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Beschwerde, die keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, im schriftlichen Verfahren beabsichtigt sei, falls sie sich nicht einigen sollten, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Einigung der Beteiligten ist nicht zustande gekommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Familiengericht hat mit Recht den Anträgen des Antragstellers auf hälftigen Ausgleich der von der Antragsgegnerin empfangenen und von ihr künftig zu beziehenden Kindergeldbeträge stattgegeben.

a) Anspruchsgrundlage sind - anders als vom Familiengericht angenommen - allerdings nicht die §§ 428, 430 BGB, weil im Außenverhältnis zur Kindergeldstelle keine Gesamtgläubigerschaft...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge