Häufig erfolgt ein Vermögenstransfer durch die Schwiegereltern mit dinglicher Begünstigung nicht nur des Schwieger-, sondern auch des eigenen Kindes. Ein geradezu klassischer Sachverhalt war vom OLG Düsseldorf zu entscheiden[49]: Eltern hatten ihrer Tochter und deren Ehemann über 6.5000 EUR zur Finanzierung des Familienheimkaufs mit dem Verwendungszweck "Schenkung" überwiesen. Die Schuld des Schwiegersohns verringerte sich durch die Mitbenutzung des eigenen Kindes (siehe im Übrigen oben unter "Abschreibung"). Das Neue an der Entscheidung ist folgende Überlegung: Während sich der Rückforderungsanspruch im Ausgangspunkt an der (hälftigen) Zuwendung an das Schwiegerkind orientiert, floss die Begünstigung der Tochter hinsichtlich der anderen (nicht streitbefangenen!) Hälfte mit ein.

[49] OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 175.

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