1. a) Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. b) Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vollmachtwiderruf fortdauernden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen. c) Wird eine vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen, so kann dieser nach Widerruf der Vorsorgevollmacht kein Mandat mehr zur Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz erteilen. (BGH, Beschl. v. 15.4.2015 – XII ZB 330/14)
  2. Zur Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten, wenn diese Punkte aus der erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind (BGH, Beschl. v. 1.4.2015 – XII ZB 29/15).
  3. Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde (BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 48/14).

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