Ein Frau-zu-Mann Transsexueller, der nach der Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts ein Kind empfangen und geboren hat, ist in das Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinen (früheren) weiblichen Vornamen einzutragen (KG, Beschl. v. 30.10.2014 – 1 W 48/14, FamRZ 2015, 683; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, BGH – XII ZB 660/14).

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