Fritz Finke8. Aufl. 2014, 81 Seiten, kartoniert (Ringbindung), 29 EUR, Deutscher Anwaltverlag, ISBN 978-3-8240-1260-2

Bei der Streitwerttabelle von Fritz Finke – bis Januar 2011 Vorsitzender Richter des 13. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. das mit ihm geführte Interview von Klaus Schnitzler in FF 2011, 340), langjähriges Beiratsmitglied der FF und trotz (Un-)Ruhestands unverändert sehr aktiver Autor der Zeitschrift – handelt es sich um ein bewährtes Hilfsmittel für die anwaltliche Praxis, das mittlerweile in 8. Auflage vorliegt: Auf insgesamt 81 kartonierten, mit einer festen Ringbindung versehenen Seiten werden nach einer kurzen Einleitung und einem Überblick über allgemeine, in (fast) allen Verfahrensordnungen anzutreffenden Streitwerttatbeständen in insgesamt fünf Kapiteln die Streit- bzw. Verfahrens-/Gegenstandswerte des Zivilrechts, des Verwaltungs- und Steuerrechts, des Sozialrechts, und, in der vorliegenden Auflage neu hinzugekommen, auch des Arbeitsrechts nach Stichworten alphabetisch sortiert zusammengestellt, die jeweilige Verortung in den einschlägigen Kostengesetzen benannt und schließlich die Herleitung des Wertansatzes kurz erläutert bzw. begründet.

Die Verfahrenswerte des Familien- und Kindschaftsrechts werden in insgesamt 28 Stichwörtern einschließlich zahlreicher Unterstichwörter von "Abstammungssachen" bis "Zugewinn" zusammengefasst und die für die Wertbestimmung wesentlichen Gesichtspunkte jeweils knapp, teilweise auch unter Heranziehung grundlegender Gerichtsentscheidungen, erklärt. Sehr ausführlich und überzeugend ausgefallen ist hierbei beispielsweise die Erläuterung der Wertbestimmung in Scheidungssachen, bei der die "Fallstricke" für eine Wertfestsetzung ganz gezielt aufgezeigt werden. Gut gelungen sind auch die Erläuterungen zur Wertbestimmung in Unterhaltssachen. Etwas sehr knapp ausgefallen ist demgegenüber die Erläuterung der Verfahrenswerte in Kindschaftssachen: Allein der Hinweis, dass eine Herauf- oder Herabsetzung des regelmäßigen Verfahrenswerts von 3.000 EUR in Betracht kommt, soweit dieser sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als unbillig erweist (§ 45 Abs. 3 FamGKG), ist im konkreten Fall wenig hilfreich. Wünschenswert wäre vielmehr, wenn die Kriterien aufgezeigt würden, die im Einzelfall geeignet sind, eine Herauf- (vgl. KG, Beschl. v. 25.9.2012 – 17 WF 268/12, FamRZ 2013, 723 = FF 2013, 262 [LS]) oder eine Herabsetzung (vgl. beispielsweise KG, Beschl. v. 10.1.2011 – 17 UF 225/10, FamRZ 2011, 825 = AGS 2011, 199 m. krit. Anm. Thiel) zu rechtfertigen, oder wenn es möglich wäre, das eine oder andere markante Beispiel für eine vom Regelwert abweichende Festsetzung anzuführen. Ähnliches gilt für die Erläuterung der Verfahrenswerte in Versorgungsausgleichssachen. Aus Sicht des Praktikers wäre es auch insoweit zu begrüßen, wenn Beispiele für eine Herauf- oder Herabsetzung des Verfahrenswerts wegen Unbilligkeit angeführt oder auf "kritische" Fälle einer Verfahrenswertbestimmung eingegangen würde, etwa die Festlegung des Verfahrenswerts im Fall des § 3 Abs. 3 VersAusglG (vgl. AG Schöneberg, Beschl. v. 30.9.2010 – 80 F 495/10, JurBüro 2011, 90) oder der §§ 6, 8 VersAusglG (vgl. etwa KG, Beschl. v. 15.5.2012 – 17 WF 125/12, MDR 2012, 1347 = FF 2012, 512 [LS]).

Diese Kritikpunkte ändern jedoch nichts am positiven Gesamteindruck des Werkes; dieses besticht insbesondere durch die Breite seiner Anlage und die Fülle des darin verarbeiteten, aktuellen Materials, das jede Anwältin, jeder Anwalt schätzen wird.

Autor: Dr. Martin Menne

Dr. Martin Menne, Richter am Kammergericht, Berlin

FF 6/2014, S. 263 - 264

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