Erfasst sind

Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Eheleuten,[61]
Schadensersatzansprüche wegen Unterschieben eines Kindes, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB,[62]
Schadensersatzansprüche wegen Veräußerung von Haushaltsgegenständen,[63] auch wenn sie auf eine schuldrechtliche Ausgleichsgrundlage gestützt werden,
Schadensersatzansprüche wegen Prozessbetrugs, z.B. in Unterhaltsverfahren oder Verfahren über den Versorgungsausgleich,[64]
Schadensersatzansprüche wegen der Verfügung eines Ehegatten über das Vermögen des anderen nach §§ 823 ff. BGB,[65]
Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB wegen der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes des Unterhaltspflichtigen auf einen Dritten.[66]
[62] Prütting/Helms/Heiter, § 266 FamFG Rn 54.
[63] Musielak/Borth, § 266 FamFG Rn 11.
[64] Musielak/Borth, § 266 FamFG Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge