Unter diese Vorschrift fallen nicht die das Umgangsrecht selbst betreffenden Verfahren, nämlich die Kindschaftssachen gemäß § 151 Nr. 2 FamFG.

Betroffen sind die mit dem Umgangsrecht verbundenen Nebenansprüche, insbesondere

Schadensersatz gemäß §§ 1684, 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bei Nichteinhaltung einer Umgangsregelung bei ehelichen Kindern,[133]
Schadensersatz bei Nichteinhaltung einer Umgangsregelung bei nicht ehelichen Kindern.[134]

Nicht erfasst von Nr. 5 sind

gewöhnliche Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts; solche sind regelmäßig lediglich unterhaltsrechtlich von Bedeutung.[135]

Umstritten ist die Einordnung von

Ansprüchen auf Schmerzensgeld wegen unwahrer Behauptungen eines Elternteils über den anderen beim Abholen des Kindes im Zusammenhang mit einem Umgangstermin (z.B. Randalieren und Beschädigen von Gegenständen),[136]
Ansprüchen in Geld auf Erstattung von oder Beteiligung an den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, wenn sie ohne eine entsprechende Vereinbarung der Eltern, die unter § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fiele,[137] isoliert (nicht im Zusammenhang mit einer Umgangsstreitigkeit) erhoben werden.[138]
[133] BT-Drucks 16/6308, S. 263; BGH v. 19.6.2002 – XII ZR 173/00, FamRZ 2002, 1099.
[134] Wever, FF 2008, 399, 402.
[135] Burger, FamRZ 2009, 1017, 1020.
[136] LG Essen v. 15.5.2007 – 3 O 442/07, FamRZ 2008, 2032; a.A. Zöller/Lorenz, § 266 FamFG Rn 20.
[137] Heiß, FPR 2011, 96, 97.
[138] Vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, § 266 FamFG Rn 17; Heiß, FPR 2011, 96, 97; unklar Horndasch/Viefhues/Cremer, § 266 FamFG Rn 43.

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