Die Erhöhung der für vor 1992 geborene Kinder anzurechnenden Kindererziehungszeiten wirkt sich auch auf den Versorgungsausgleich aus.

In laufenden Scheidungs- bzw. Versorgungsausgleichsverfahren, bei welchen die Eheleute vor 1992 geborene Kinder und entsprechend früh geheiratet haben, sollte auf eine korrekte Berechnung der Rentenanwartschaften durch die gesetzliche Rentenversicherung geachtet und gegebenenfalls auf ein Aussetzen des Verfahrens und die Einholung einer neuen Auskunft hingewirkt werden. Ist der Beschluss über den Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig, sollte Beschwerde im Hinblick auf das zum 1.7.2014 in Kraft tretende Gesetz und die damit einhergehende Erhöhung von Rentenanrechten eingelegt werden.

Ist über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden und erhält der Ehegatte, der die Abänderung wünscht, bereits eine Altersversorgung bzw. soll er eine solche in den nächsten sechs Monaten erhalten, kann er eine Abänderung beantragen. Je nachdem, ob die Entscheidung noch nach altem Recht oder bereits nach dem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen neuen Recht getroffen wurde, erfolgt die Abänderung nach §§ 51 f. VersAusglG bzw. nach §§ 225 ff. FamFG. Die Voraussetzungen für eine solche Abänderung liegen nur vor, wenn die Ehe spätestens 1993 geschlossen wurde, die neu hinzutretenden Kindererziehungszeiten also in die Ehezeit fallen.

Die Wertänderung muss wesentlich sein oder durch sie muss der Ausgleichsberechtigte eine Wartezeit erfüllen, sonst ist der Abänderungsantrag unbegründet. Des Weiteren muss sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken. Rechenfehler aus dem früheren Verfahren können im Abänderungsverfahren korrigiert werden, wenn dieses aus anderen Gründen zulässig ist. Übersehene oder verschwiegene Rechte hingegen sind nicht zu berücksichtigen. Die Abänderungsentscheidung wirkt zurück auf den ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.

Autor: Tanja Langheim LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Lübeck

FF 6/2014, S. 222 - 231

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