Selbst wenn die Wesentlichkeitsgrenzen nicht eingehalten werden, ist eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person durch sie eine für ihre Versorgung maßgebliche Wartezeit erfüllt.

Das SGB VI kennt verschiedene Wartezeiten. Es gibt eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI), aber auch Wartezeiten von 15 Jahren (§§ 237 Abs. 1 Nr. 5, 237a Abs. 1 Nr. 4, 243b SGB VI), 20 Jahren (§§ 43 Abs. 6, 50 Abs. 2 SGB VI), 25 Jahren (§ 50 Abs. 3 SGB VI), 35 Jahren (§§ 36 S. 1 Nr. 2, 37 S. 1 Nr. 3, 50 Abs. 4 SGB VI) und von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI). Auch im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Anwartschaften wirken sich auf diese Wartezeiten aus. Wie ist in § 52 Abs. 1 SGB VI geregelt: Auf die Wartezeit wird die volle Anzahl von Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für die übertragene oder begründete Rentenanwartschaft bzw. des Zuwachses an Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 52 Abs. 1 S. 5 SGB VI).

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