Bei der abzuändernden Entscheidung muss es sich – auch wenn vielfach von einer "Erst"entscheidung gesprochen wird – nicht um die erste Entscheidung über den Versorgungsausgleich handeln. Auch Abänderungsentscheidungen unterliegen ihrerseits der Abänderung.[11] Auch "Negativentscheidungen" sind abänderbar, also solche, in denen nach § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Es ist allerdings nach Art des Ausschlusses zu unterscheiden. Wurde der Versorgungsausgleich ohne Ermittlung eines Wertunterschiedes bereits dem Grunde nach ausgeschlossen – z.B. bei Ausschluss wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ohne Abstellen auf die Höhe der jeweiligen Versorgungsanrechte, sowie bei einem Ausschluss wegen der Kürze der Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), kommt eine Abänderung nicht in Betracht.[12] Änderungen nach Ende der Ehezeit, welche sich auf diese Art des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auswirken, sind kaum vorstellbar. Wurde hingegen der Versorgungsausgleich nach § 18 VersAusglG ausgeschlossen wegen der Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte von beiderseitigen Anrechten gleicher Art (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) oder des Ausgleichswerts eines Anrechts (§ 18 Abs. 2 VersAusglG), ist also die Höhe der Anrechte Grund für den Ausschluss gewesen, so ist eine Änderung dieser Entscheidung möglich.[13] Begründet ist das Abänderungsverlangen, wenn der Grund entfallen ist, weswegen das Gericht den Ausgleich in der Erstentscheidung nicht durchgeführt hat – z.B. wenn aufgrund der Wertänderung der Ausgleichswert nunmehr die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.[14]

Wurde der Versorgungsausgleich nicht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung durchgeführt, sondern beruht er auf einer Vereinbarung der Beteiligten, ist § 227 Abs. 2 FamFG maßgeblich. Eine Abänderung ist möglich, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen wurde. Gemeint sind nur Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bei Scheidung gemäß §§ 6 bis 8 VersAusglG, nicht solche über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.[15] Für "Altfälle", also für noch nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht getroffenen Vereinbarungen findet sich eine entsprechende Regelung nicht im Gesetz, es ist aber davon auszugehen, dass auch für solche Vereinbarungen § 227 FamFG heranzuziehen ist.[16]

[11] MüKo-FamFG/Stein, § 225 FamFG Rn 1.
[12] MüKo-FamFG/Stein, § 225 FamFG Rn 2.
[13] Keidel/Weber, FamFG, § 225 Rn 4; MüKo-FamFG/Stein, § 225 FamFG Rn 2; MüKo-BGB/Dörr, 6. Aufl. 2013, § 51 VersAusglG Rn 6 (für Verfahren nach § 51 VersAusglG).
[14] MüKo-FamFG/Stein, § 225 FamFG Rn 2.
[15] BeckOK/Hahne, Stand: 1.1.2014, § 227 FamFG Rn 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel, 4. Aufl. 2013, § 227 FamFG Rn 10.
[16] BeckOK/Hahne, Stand: 1.1.2014, § 227 FamFG Rn 4; a.A. MüKo-FamFG/Stein, § 227 FamFG Rn 12; MüKo-BGB/Dörr, 6. Aufl. 2013, § 51 VersAusglG für Anwendbarkeit des § 51 VersAusglG.

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