Bei einem volljährigen Kind, dem beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB als Teilschuldner Barunterhalt entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen schulden, kann ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch entstehen, wenn ein Elternteil einen höheren als den von ihm rechnerisch geschuldeten Haftungsanteil gezahlt hat, was von ihm generell darzulegen und zu beweisen ist.[69] Gleiches kommt in Betracht, wenn ein Volljähriger, der sich nicht auf lediglich fiktive Einkünfte eines Elternteils verweisen lassen muss,[70] nur den leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nimmt.

Wird das Kind während des Verfahrens volljährig, tritt es im Weg eines Beteiligtenwechsels in das Unterhaltsverfahren ein.[71] Wurde der Kindesunterhalt im Verbund geltend gemacht, muss das Verfahren nach § 140 FamFG abgetrennt und isoliert weitergeführt werden.[72] Über das Schicksal dieses Verfahrens bestimmt nunmehr das Kind selbst. Führt das Kind das Verfahren nicht fort, um – im Einvernehmen mit dem vormals betreuenden Elternteil – auch die Rückstände einzutreiben, die von diesem verauslagt wurden, muss der betroffene Elternteil seinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gesondert verfolgen.

[69] Wever, [Fn 2], Rn 924.
[70] Schnitzler/Götz, [Fn 18], § 7 Rn 109 m.w.N.
[71] Vgl. dazu Fn 17.

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