Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteiwechsel nach Eintritt der Volljährigkeit im Kindesunterhaltsverfahren

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 05.07.2011; Aktenzeichen 33 F 222/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.7.2011 verkündete Teilurteil des AG Oranienburg - Az. 33 F 222/03 -teilweise dahin abgeändert, dass das Teilversäumnisurteil des AG Oranienburg vom 26.4.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.5.2011 - Az. 33 F 222/03 - hinsichtlich der Klägerin zu 1. aufgehoben und der Antrag auf seinen Erlass gegenüber der Klägerin zu 1. zurückgewiesen wird.

Außerdem wird die Kostenentscheidung aufgehoben, soweit sie zu Lasten der Klägerin zu 1. ergangen ist.

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben im Wege der Stufenklage um Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zeit seit November 2003 gestritten. Sie haben am 4.4.1987 die Ehe geschlossen und leben seit dem 1.11.2003 getrennt. Inzwischen sind sie rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die am ... Dezember 1988 geborenen Zwillinge Ch ... und C ... K... und der am ... Juli 1991 geborene S ... K... Bei Klageerhebung waren die Kinder sämtlich noch minderjährig. Die Klägerin, bei der die Kinder damals lebten, hat eigenen Trennungsunterhalt und im eigenen Namen Kindesunterhalt für die drei Kinder verlangt.

Mit Schriftsatz vom 5.3.2007 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, sie vertrete nunmehr auch die volljährig gewordenen Töchter und hat in deren Namen Anträge angekündigt. Im Termin vor dem AG am 6.3.2007 hat sie überdies - auf Rüge des Beklagten - die Vollmachtsurkunden der beiden Töchter im Original vorgelegt. Mit Urteil vom 5.4.2007 hat das AG der Klägerin zu 1. monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 360 EUR und Kindesunterhalt für S. i.H.v. monatlich 160 EUR, und den Klägerinnen zu 2. und 3. (Ch. und C. K.) jeweils monatlich 116 EUR Kindesunterhalt zugesprochen. Auf die Berufung der drei Klägerinnen ist die Entscheidung des AG vom 5.4.2007 durch Urteil des Senats vom 12.6.2008 aufgehoben und das Verfahren an das AG zurückverwiesen worden.

Nachdem die Klägerin selbst mit Schreiben vom 14.10.2009 (eingegangen am 15.10.2009) mitgeteilt hatte, dass ihre Töchter unter ihr unbekannter Anschrift in Prag leben, hat das AG unter dem 13.4.2011 (Bl. 867 GA) zum Termin am 26.4.2011 geladen mit dem Zusatz: "Thema: Kindesunterhalt". Die Ladung ist der Bevollmächtigten der Klägerin am 14.4.2011 zugestellt worden. Daraufhin hat sie mit Schriftsatz vom 14.4.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 873 GA) mitgeteilt, alle Kinder seien volljährig und keines der Kinder werde von ihr vertreten. Sie vertrete ausschließlich die inzwischen geschiedene Ehefrau. Außerdem hat sie geltend gemacht, eine abgesonderte Verhandlung über den Kindesunterhalt sei unverständlich, da damit die Ansprüche auf Trennungsunterhalt zusammen hingen. Mit Schreiben vom 19.4.2011 teilte der Beklagte dem Gericht mit, der Sohn S. lebe nunmehr in Südafrika. Außerdem teilte er Anschriften der Töchter in Prag mit.

Im Termin vom 26.4.2011 vor dem AG erschien für die Klägerseite niemand. Der Beklagte beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils gegen alle vier Kläger. Daraufhin verkündete das AG Oranienburg am Schluss der Sitzung am 26.4.2011 ein Teilversäumnisurteil, in dem Frau J. K. als Klägerin zu 1., Frau Ch. K. als Klägerin zu 2., Frau C. K. als Klägerin zu 3. und Herr S. K. als Kläger zu 4. bezeichnet wurden. Das AG hat mit diesem Teilversäumnisurteil zunächst die Klage der Kläger zu 1., zu 2., zu 3., zu 4. abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt. Mit Beschluss vom 17.5.2011 ist dieses Urteil dahin berichtigt worden, dass die Klage der Kläger zu 1., zu 2., zu 3. und zu 4. zum Kindesunterhalt abgewiesen wird.

Bereits zuvor hat die Klägerin J. K. mit am 18.5.2011 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Über diesen hat das AG am 5.7.2011 verhandelt und mit Teilurteil vom selben Tag das Teilversäumnisurteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.5.2011 hinsichtlich der Klägerin zu 1. aufrechterhalten.

Gegen dieses ihr am 14.7.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am Montag, den 15.8.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.9.2011 begründet hat.

Die Klägerin beruft sich auf schwerwiegende Verfahrensfehler des AG und macht geltend, das Versäumnisurteil habe schon deshalb nicht aufrechterhalten werden dürfen, weil sie im Termin vom 26.4.2011 nicht säumig gewesen sei, da nur zum Thema Kindesunterhalt geladen worden sei. Kindesunterhalt mache die Klägerin aber seit der Volljährigkeit ihrer Kinder weder im eigenen Namen noch in Vertretung der Kind...

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